Eine Ehrenamtliche kümmert sich um eine demenzkranke Frau.
epd-bild / Dieter Sell
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für ehrenamtlich, nebenberuflich Tätige erleichtert.
02.05.2019

Danach sind Aufwendungen für eine nebenberufliche Tätigkeit wie Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder auch Pfleger grundsätzlich steuerlich abziehbar, entschieden die obersten Finanzrichter in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VIII R 17/16)

Konkret ging es um die steuerfreie sogenannte "Übungsleiterpauschale" in Höhe von jährlich 2.400 Euro. Diese steuerfreie Pauschale erhalten viele nebenberuflich, ehrenamtlich Tätige, etwa Übungsleiter von Sportvereinen, ehrenamtliche Betreuer, Ausbilder, Erzieher oder Personen, die nebenberuflich alte, kranke oder behinderte Menschen im Auftrag einer kirchlichen oder gemeinnützigen Körperschaft pflegen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Steuerjahr 2013 nebenberuflich und ehrenamtlich als sportlicher Übungsleiter gearbeitet und Einnahmen in Höhe von insgesamt 108 Euro erzielt. Gleichzeitig hatte er aber Aufwendungen von 608,60 Euro. Die Differenz von 500,60 Euro machte er in seiner Steuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend.

"Gewinnerzielungsabsicht" als Voraussetzung

Das Finanzamt lehnte dies ab. Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro jährlich übersteigen. Hier lägen sie aber darunter.

Dem widersprach jedoch der BFH. Grundsätzlich könnten Verluste aus einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn Einnahmen und Ausgaben unter dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag liegen.

Voraussetzung hierfür sei aber eine "Gewinnerzielungsabsicht". Stelle die Tätigkeit nur eine "Liebhaberei" dar, sei ein Steuerabzug ausgeschlossen. Da im konkreten Fall die Verluste deutlich höher waren als die Einnahmen des Klägers, soll das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern die Gewinnerzielungsabsicht noch einmal prüfen.

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