Düsseldorf (epd). Das Verbot aller Gottesdienste auch während der Ostertage sorgt zunehmend für Diskussionen. Der Würzburger Staatsrechtler Horst Dreier nannte es "sehr problematisch", Gottesdienste bundesweit pauschal zu verbieten. Der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, indes äußerte in der Düsseldorfer "Rheinischen Post" (Dienstag) Verständnis für die einschneidenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die Rettung von Menschenleben müsse immer der leitende Gesichtspunkt sein, sagte er.
"Online-Gottesdienste sind kein wirklicher Ersatz"
Der Jurist Dreier argumentierte, gerade in dieser dramatischen Lage sehnten sich viele Menschen nach seelischer Erbauung und geistlichem Zuspruch, daher habe ihn das Verbot schockiert. "Zum ersten Mal seit Menschengedenken wird es keine Ostergottesdienste geben", sagte der Universitätsprofessor der "Rheinischen Post" und schlug stattdessen vor, die Kapazität in den Kirchen zu begrenzen, Abstandsregeln einzuführen und die Kirchen zu ermuntern, mehrere Gottesdienste am Tag abzuhalten. "Online-Gottesdienste sind kein wirklicher Ersatz", sagte der Staatsrechtler.
Bedford-Strohm sagte, um Leben zu schützen, hätten die meisten Landeskirchen schon vor den notwendigen Auflagen selbst entschieden, alle Gottesdienste abzusagen, so schmerzlich das gerade in den Ostertagen auch sei. "Aus christlicher Nächstenliebe werden wir alles tun, was dazu beiträgt, das Virus einzudämmen und dennoch miteinander Ostern feiern zu können: Ob über Fernsehgottesdienste, Livestreams oder Telefonandachten, die Osterbotschaft lässt sich nicht aufhalten", sagte der oberste Repräsentant der deutschen Protestanten.
Verfahren an Gerichten
Ostern ist das älteste und wichtigste Fest der Christenheit. Es erinnert an die Mitte des christlichen Glaubens: die Auferstehung Jesu Christi von den Toten nach seinem Leiden und Sterben am Kreuz. Gegen die Gottesdienst-Verbote sind in mehreren Bundesländern Klagen anhängig. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat bereits eine Entscheidung getroffen und die entsprechende Allgemeinverfügung des sächsischen Gesundheitsministeriums für rechtens erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelung "notwendig, angemessen und verhältnismäßig".