Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet ist nicht anwendbar, erklärt der EuGH. Die Verlage können sich trotz der juristischen Niederlage aber weiter Hoffnungen machen: Die Reform des EU-Urheberrechts sieht ein Schutzrecht auf europäischer Ebene vor.
12.09.2019

Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger im Internet ist nicht anwendbar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg kassierte am Donnerstag die im Jahr 2013 eingeführte Regelung. Zur Begründung teilten die Luxemburger Richter mit, die einschlägigen Schutzrechte für Verleger seien nicht vorab der Europäischen Kommission übermittelt worden. Die Schadenersatzklage der deutschen Verwertungsgesellschaft VG Media gegen den Internetkonzern Google beim Landgericht Berlin ist damit hinfällig. (AZ: C-299/17)

Die VG Media, die mehr als 200 digitale Verlagsangebote vertritt, hatte von Google eine konkrete Urhebervergütung für die Anzeige von kurzen Ausschnitten aus Presseartikeln in den Suchergebnissen auf "Google News" verlangt. Der Internetkonzern lehnte dies ab, woraufhin die VG Media klagte. Das Landgericht Berlin hielt die Klage inhaltlich für teilweise begründet, entschied aber, dass der EuGH zunächst klären müsse, ob die einschlägigen deutschen Vorschriften nach EU-Recht als "technische Vorschrift" anzusehen sind. In einem solchen Fall muss der Entwurf einer Regelung vorab der EU-Kommission übermittelt werden. Solch ein "Notifizierungsverfahren" hatte Deutschland unterlassen.

Entwurf nicht an EU-Kommission übermittelt

Der EuGH urteilte nun, dass es sich bei der im Streit stehenden Regelung nach EU-Recht tatsächlich um eine "technische Vorschrift" handelt. Deutschland hätte daher den Entwurf vorab der EU-Kommission übermitteln müssen. Da dies unterblieben worden sei, sei die Schutzvorschrift nicht anwendbar.

Das deutsche Leistungsschutzrecht verbot es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen, Presserzeugnisse oder Teile hiervon öffentlich zugänglich zu machen. Ausgenommen waren davon lediglich einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte. Wie lange solch ein Textschnipsel sein durfte, war im Gesetz jedoch nicht festgelegt.

Die Verlage können sich trotz der juristischen Niederlage weiter Hoffnungen auf Zahlungen von Google machen: Die im April beschlossene Reform des EU-Urheberrechts sieht ein Leistungsschutzrecht für Verleger auf europäischer Ebene vor. Die Reform muss bis 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

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