Koblenz/Mainz (epd). In einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung wies der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof in Koblenz eine Klage des Abgeordneten gegen seine frühere Fraktion zurück. Ahnemüllers Ausschluss sei nicht willkürlich erfolgt, hieß es zur Begründung. Dass die Landtagsfraktion das Vertrauensverhältnis zu dem Politiker aus Konz für zerrüttet hält, sei rechtlich nicht zu beanstanden. (AZ: VGH O 18/18)
Eine Fraktion besitze grundsätzlich einen weiten Spielraum zu bestimmen, wann ein "wichtiger Grund" für einen Ausschluss vorliege. Im Fall von Ahnemüller seien der Fraktion Belege für dessen Kontakte in die rechtsextreme Szene vorgelegt worden, die nicht offenkundig falsch gewesen seien. Ahnemüller sei den Vorwürfen jedoch "während des Ausschlussverfahrens nicht in einer substantiierten Weise entgegengetreten".
Der frühere verkehrspolitische Sprecher der AfD im rheinland-pfälzischen Landtag war im vergangenen September aus der Fraktion ausgeschlossen worden. Es handelte sich um den zweiten Fraktionsausschluss in der Geschichte des Landtags und den ersten derartigen Fall seit 1949. Ahnemüller gehört dem Parlament seitdem als fraktionsloser Abgeordneter an.
Flüchtige Kontakte
Neben der Zusammenarbeit mit Vertretern der rechtsextremen "Identitären Bewegung" bei der Organisation einer Kundgebung in Hermeskeil wirft die Fraktion Ahnemüller auch Kontakte zu einem ehemaligen NPD-Funktionär vor, auf dessen Veranstaltung der Abgeordnete eine Rede zu Dieselfahrverboten gehalten hatte. Ahnemüller hatte sich auf der entscheidenden Fraktionssitzung nicht zu den Vorwürfen geäußert, sich aber später damit verteidigt, es habe sich lediglich um flüchtige Kontakte gehandelt.
Bei der mündlichen Verhandlung seiner Klage in Koblenz hatten der Politiker und sein Anwalt Dubravko Mandic im Januar erklärt, der eigentliche Grund für den Ausschluss sei der Wunsch des Fraktionsvorsitzenden Uwe Junge gewesen, einen parteiinternen Kritiker loszuwerden, um seine eigene Wiederwahl zu sichern. Andere Fraktionsmitglieder hätten mindestens ebenso problematische Kontakte unterhalten. Auf diesen Vorwurf gingen die Richter allerdings in ihrer Entscheidung nicht ein. Zu prüfen, inwieweit die proklamierte Abgrenzung von der extremistischen Szene in der AfD tatsächlich praktiziert werde, sei nicht die Sache des Verfassungsgerichtshofs.