Frankfurt a.M. (epd). Dabei sei es unerheblich, dass die Zeitung beim zweiten Mal das gesamte Foto und nicht mehr die beanstandete Ausschnittvergrößerung gezeigt hat, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 29. Januar (AZ: 16 W 4/19).
Die "Bild"-Zeitung hatte im Zusammenhang mit Plünderungen am Rande des G20-Gipfels am 10. August 2017 in Hamburg Fotos aus einem Drogeriemarkt veröffentlicht und dabei eine Frau herausvergrößert. Unter der Überschrift "Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei" schrieb das Blatt zu dem Foto: "Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt".
Foto wiederholt
Dagegen klagte die Frau vor dem Frankfurter Landgericht und ließ "Bild" verbieten, sie durch die Veröffentlichung des Fotos erkennbar zu machen. Unter der Überschrift "Bild zeigt die Fotos trotzdem" wiederholte das Blatt am 12. Januar 2018 das Foto, allerdings ohne die Frau herauszuvergrößern. Auf deren Klage verhängte das Landgericht Frankfurt (AZ 2-03 O 292/17) ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro, den Widerspruch des Verlags wies das OLG nun ab.
Die Zeitung habe "hier bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen", heißt es in dem Urteil des OLG. Es handele sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden sei, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos.