Straßburg (epd). Der Mann hatte einen Blog mit einem Foto von SS-Reichsführer Heinrich Himmler illustriert und war dafür in Deutschland verurteilt worden. (AZ: 35285/16)
In dem Eintrag von 2014 ging es laut EGMR eigentlich um einen Schriftverkehr des Jobcenters mit der deutsch-nepalesischen Tochter des Münchners. Dieser unterstellte in dem Blog, das Jobcenter wolle seine Tochter auf rassistische Weise in einen Niedriglohnjob treiben. Dazu stellte er das Foto von Himmler in SS-Uniform mit Hakenkreuzen sowie ein Zitat Himmlers über die Schulbildung in Osteuropa während der Nazi-Besatzung. Er habe gegen die Diskriminierung von Kindern mit Migrationshintergrund protestieren wollen, machte der Mann laut EGMR später geltend.
Nur in Ausnahmefällen erlaubt
Der EGMR gestand nun zu, dass die Verurteilung in die Meinungsfreiheit des Mannes eingegriffen habe. Derartige Eingriffe seien aber zulässig, wenn sie "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" seien. In Deutschland sei dabei der Nationalsozialismus zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund seien solche Bilder zu Recht nur in Ausnahmefällen erlaubt, erläuterte der EGMR. Dabei gelte, dass "allein eine kritische Haltung" nicht ausreiche. Vielmehr sei "eine klare und offensichtliche Ablehnung der Nazi-Ideologie erforderlich". Im vorliegenden Fall sei das anders gewesen, der Mann habe das Foto offenbar vielmehr als "'Blickfang'" benutzt.
Mann wurde verurteilt
Das Amtsgericht München verurteilte den Mann unter anderem wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Die Anfechtung des Urteils in Deutschland bis hin zum Bundesverfassungsgericht blieb erfolglos, worauf der Münchner sich an den EGMR wandte. Dessen Ablehnung der Beschwerde ist rechtskräftig.