Vor mehr als drei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht den alten Paragrafen 217 StGB (Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe) für nichtig erklärt. Damit ist ein Freiraum entstanden, der als Probezeit genutzt wurde. Wir können heute feststellen: Es ist nicht lebensdienlich, wenn einsame Menschen beim Googeln unversehens gesponserten Links von Suizidhilfevereinen begegnen – die kostenlose Beratung, die ihnen dort angeboten wird, stützt Selbstbestimmung zum Tod, nicht zum Leben hin.
Und: Es ist schmerzhaft, wenn Pflegekräfte nicht mehr sicher sind, wie ihre Berufung zur Hilfeleistung zu verstehen ist und was sie tun können und sollen, wenn sie Sterbende vertrauensvoll begleiten. Was heißt frei verantwortlich? Die Unbestimmtheit wird zur Belastungsprobe. Meist kennen die Pflegekräfte die familiäre Situation und den Gesundheitsstatus der von ihnen betreuten Menschen mit Todeswünschen sehr gut, nicht selten schätzen sie die Lebensmüdigkeit anders ein als der behandelnde Arzt.
Eva Welskop-Deffaa
Das gilt für Suizidwillige aller Altersgruppen und ist doch für Jugendliche besonders bedrängend. Die geistig beeinträchtigte junge Frau soll bestmöglich davor geschützt werden, sich beim ersten großen Liebeskummer in Gedanken an Suizid und Suizidhilfe zu verlieren. Es braucht, davon sind wir fest überzeugt, Regeln und Standards, die nicht von den Anbietern der Suizidassistenz gesetzt werden können, sondern für die der Gesetzgeber verantwortlich ist. Corona hat mit seinen Lockdowns überdeutlich werden lassen, dass vom Staat nicht der Schutz des Überlebens um jeden Preis, wohl aber der Schutz des Lebens in Freiheit und Beziehung zu erwarten ist.
Suizidprävention muss mit Regulierung einhergehen
Am 6. Juli können die Abgeordneten des Bundestages zwischen zwei alternativen Konzepten entscheiden. Die Entscheidung ist überfällig, denn eine weitere Verlängerung der Probezeit würde denen in die Karten spielen, die auf die schleichende Normalisierung setzen, die bereits in den vergangenen Jahren Raum gewonnen hat. Bei aller Unterschiedlichkeit machen die beiden Gesetzentwürfe klar: Wir müssen die Werbung regulieren und eine Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Suizidassistenz festlegen.
Vor allem drei Gruppen gesellschaftlicher Akteure plädieren dagegen für eine nochmalige Nichtentscheidung, da sie keinen der beiden Anträge für zustimmungsfähig halten: Konservative (Katholiken), Liberale (Protestanten) und Perfektionisten (unter den "intellektuellen Hochseilturnern"). Ich respektiere die Bedenken aller, die meinen, wir hätten über den Wert des Lebens, über sorgende Gemeinschaften und wirkungsvollere Suizidprävention noch nicht intensiv genug debattiert. Ich respektiere die Befürchtung, diese Debatte könnte mit einer gesetzlichen Regulierung preiswert als erledigt angesehen werden, wo doch die Stärkung der Suizidprävention einer Regulierung unabdingbar zur Seite gestellt werden muss. Und die ist keinesfalls zum Nulltarif zu haben.
Aber ich bekräftige: Jetzt ist die Zeit! Suizidprävention mit all ihren Instrumenten – Beratung in Notlagen, Zäune an Brücken und besser gesicherte Bahnstrecken – wird nicht ausreichen, um unserer Verantwortung für den Schutz der Freiverantwortlichkeit zu genügen. Um in ambulanten Pflegediensten, psychiatrischen Krankenhäusern und Seniorenheimen Sichtachsen auf das Leben offen zu halten, braucht es beides - Geld und gut ausgebildetes Personal auf der einen und (!) einen Rechtsrahmen, der Standards setzt, auf der anderen Seite.
Der Gesetzentwurf von Castellucci/Heveling gestaltet in seiner überarbeiteten Fassung ein Regelwerk, das im Strafgesetzbuch Klarheit schafft: Hier die strafbewehrte Tötung auf Verlangen, da die ebenfalls strafrechtlich normierte unterlassene Hilfeleistung – und dazwischen, abgrenzbar und überprüfbar, der Tatbestand der freiverantwortlich gewählten Inanspruchnahme von Suizidassistenz ohne Strafandrohung. Wie man die Freiverantwortlichkeit im Sinne des Gesetzes feststellt, dafür sind praxistaugliche Verfahren beschrieben, die keine eigene Infrastruktur aufbauen, sondern vorhandene psychologisch-psychiatrische Kompetenz und allgemeine Sozialberatung klug verbinden. Einrichtungen können unterschiedliche Konzepte der Nichtduldung und -mitwirkung entwickeln und erproben, so dass der einzelne Mensch in seiner Angst vor dem Sterben und seiner Sehnsucht nach einem erlösenden Tod ernst genommen werden kann.
In fünf Jahren soll die Regelung evaluiert werden, so sieht es die Initiative vor. Und die Suizidprävention soll umfassend gestärkt werden. In dieser Kombination hat die Gruppe Castellucci/Heveling ein Paket geschnürt, das den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts für mich überzeugend umsetzt.