Gericht bremst Eltern bei Zugriff auf Sparbuch von Kind.
epd-bild/Norbert Neetz
Eltern dürfen das in ihrem Besitz befindliche Sparbuch ihres Kindes nicht einfach plündern.
15.08.2019

Ist das Sparguthaben des Kindes etwa vor allem nach Geldgeschenken von Oma und Opa angewachsen, könne dies dem elterlichen Zugriff auf das Geld entgegenstehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ XII ZB 425/18)

Im konkreten Fall hatten Eltern für ihre im Oktober 1996 geborene Tochter nach wenigen Monaten ein Sparbuch eingerichtet. Bis zur Volljährigkeit sollten die Eltern über das auf den Namen der Tochter ausgestellte Sparbuch verfügungsberechtigt sein.

Tochter verlangt Geld zurück

Als die Eltern sich 2012 trennten, behielt der Vater das Sparbuch der Tochter. Auf das Sparbuch waren diverse Einzahlungen wie Kindergeld oder andere, von den Eltern geleistete Beträge erfolgt. Als der Vater Geld benötigte, bediente er von dem Sparbuch seiner Tochter und hob 17.300 Euro ab. Das Sparbuch mit den verbliebenen 242 Euro übergab er später seiner Tochter.

Diese verlangte das abgehobene Geld nun vom Vater zurück. Der wiederum argumentierte, dass er auf das Geld zugreifen durfte, da das Sparbuch in seinem Besitz gewesen sei.

Doch ganz so einfach machte es der BGH dem Vater nicht. Zwar sei in früheren Urteilen des BGH entschieden worden, dass Großeltern auf das auf den Namen ihres Enkels angelegte Sparbuch zugreifen dürfen, wenn es in ihrem Besitz ist. Dies sei auf das Eltern-Kind-Verhältnis aber nicht generell übertragbar.

Kommt auf Einzelfall an

Letztlich komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Haben Eltern das von ihnen eingerichtete Sparbuch bis zur Volljährigkeit in ihrem Besitz, sei dies ein Indiz dafür, dass sie noch die Verfügungsgewalt über das Geld ausüben wollen - etwa als Reserve für familiäre finanzielle Engpässe. Dies gelte auch, wenn das angesparte Vermögen aus Beiträgen von den Eltern stammt.

Allerdings können Eltern auch treuhänderisch gebunden sein, wenn das Sparguthaben aus Geldgeschenken Dritter stammt. In solch einem Fall können Eltern zur Rückzahlung des entnommenen Geldes verpflichtet sein, so der BGH. Unter welchen Voraussetzungen das Geld auf dem Sparbuch der Tochter angespart wurde, soll nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main noch einmal prüfen.

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