Urlauber unterm Sonnenschirm
epd-bild / Gustavo Alabiso
Krankgeschriebene Arbeitnehmer können auch bei einem Urlaub im Ausland noch Krankengeld erhalten.
04.06.2019

Liegen die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit unzweifelhaft vor und stehen dem Auslandsaufenthalt keine medizinischen Gründe entgegen, darf die Krankenkasse die Krankengeldzahlung nicht verweigern, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 3 KR 23/18 R)

Damit bekam ein Gerüstbauer aus Halle recht. Der Kläger war vom 29. Juli 2014 bis zum 29. September 2014 wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Die ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit erhielt er noch von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, danach Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Einwände gegen lange Anfahrt

Als er in dieser Zeit für fünf Tage in sein Ferienhaus nach Dänemark für einen Kurzurlaub fahren wollte, stellte sich die Kasse quer. Bei einem Auslandsaufenthalt ruhe der Krankengeldanspruch. Zwar habe die behandelnde Ärztin gegen den Urlaub keine Einwände gehabt, der Medizinische Dienst der Krankenkassen habe aber gegen die rund 500 Kilometer lange Hin- und Rückreise wegen der damit verbundenen Wirbelsäulenzwangshaltungen Bedenken geäußert.

Den Kläger überzeugten die Argumente der Kasse nicht. Würde er innerhalb Deutschlands viel weiter reisen, hätte die Krankenkasse keine Einwände.

Das BSG urteilte: Liegen die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit unzweifelhaft vor, muss das Krankengeld auch bei einem Urlaub im EU-Ausland gezahlt werden. Hier sei diese vom Hausarzt auch festgestellt worden. Anhaltspunkte, dass der Versicherte missbräuchlich seine Krankschreibung erreicht habe, gebe es nicht. Allerdings könnten die Krankenkassen Versicherte während ihres Urlaubs zur Mitwirkung auffordern, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern, etwa in dieser Zeit bestimmte Heilbehandlungen vorzunehmen.

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