Raucher (Archivbild)
epd-bild / Norbert Neetz
Raucher können von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung keine Kostenübernahme für Arzneimittel zur Raucherentwöhnung verlangen.
28.05.2019

Raucher können keine Arzneimittel zur Raucherentwöhnung auf Kassenkosten beanspruchen. Es verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass nikotinabhängige Krankenversicherte nach dem Gesetz keine Arzneimittel zur Raucherentwöhnung erstattet bekommen, alkohol- oder drogenabhängige Menschen dagegen Medikamente gegen ihre Sucht auf Krankenkassenkosten erhalten können, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 1 KR 2 KR 25/18 R)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen gesetzliche Krankenkassen ihre Versicherten nicht mit Arzneimitteln versorgen, "bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht". Dazu zählen insbesondere Arzneimittel gegen Potenzstörungen, zur Raucherentwöhnung, Appetitzügler oder auch Präparate zur Verbesserung des Haarwuchses.

"Ich will, dass das Rauchen als Suchterkrankung anerkannt wird"

Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine 71-jährige Raucherin geklagt, die seit ihrem 18. Lebensjahr zur Zigarette greift. Infolge ihrer Nikotinsucht ist die aus Eckernförde stammende Frau an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung erkrankt. Um von ihrer Tabaksucht loszukommen, verlangte sie von ihrer Krankenkasse unter anderem die Kostenerstattung für ein ärztlich verordnetes Arzneimittel zur Raucherentwöhnung, insgesamt 1.251 Euro. Die medikamentöse Therapie sollte zudem mit einer Verhaltenstherapie gekoppelt werden.

"Ich will, dass das Rauchen als Suchterkrankung anerkannt wird", sagte die klagende Erika Benedict. Sie habe schon viel versucht, um von der Tabaksucht wegzukommen, etwa Akupunktur oder Hypnose. Nichts habe wirklich geholfen. Sie rauche immer noch gut eine Packung Zigaretten am Tag. Nikotinabhängige dürften angesichts von 120.000 Tabaktoten im Jahr von den Krankenkassen nicht im Regen stehengelassen werden.

Die Krankenkasse verwies auf die Gesetze. Danach dürften sie keine Arzneimittel zur Raucherentwöhnung bezahlen. Hier sei vielmehr die Politik gefordert.

Versicherte hätten eine Eigenverantwortung

Das BSG urteilte, dass die Krankenkasse nicht bei allen Gesundheitsrisiken einspringen muss. Versicherte hätten eine Eigenverantwortung. Ihnen sei es zuzumuten, dass sie die Kosten für Arzneimittel zur Raucherentwöhnung selbst bezahlen. Es liege auch keine lebensbedrohliche Erkrankung vor. Insofern sei die Krankenkasse nicht leistungspflichtig, stellten die Richter fest.

Die Kassen würden zudem Leistungen gegen Nikotinsucht erbringen wie beispielsweise Schulungsmaßnahmen. Nur die Kosten für Arzneimittel würden nicht übernommen.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Zwar werde alkohol- und drogenabhängigen Versicherten die Kosten für Arzneimittel gegen ihre Suchterkrankung bezahlt. Bei Rauchern dienten die Medikamente zur Tabakentwöhnung nach Auffassung des Gesetzgebers aber vorrangig der Verbesserung der Lebensqualität. Dass hier ein Unterschied gemacht werde, sei nicht zu beanstanden, entscheid das BSG.

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