Köln (epd). Artikel 18 des Grundgesetzes biete keine rechtliche Grundlage, um etwa gegen einzelne Mitglieder der AfD vorzugehen, schreibt Bertrams in einem Gastbeitrag für den "Kölner Stadt-Anzeiger" (Dienstag). Das Grundgesetz setze vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung der Betreffenden voraus, um Grundrechte einzuschränken.
Diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen die vom ehemaligen CDU-Generalsekretär Peter Tauber und von Innenminister Horst Seehofer (CSU) in den Blick genommen einzelnen AfD-Mitglieder nach Einschätzung von Bertrams "trotz ihrer völkischen, rassistischen, demokratiefeindlichen und antisemitischen Äußerungen nicht". Die im Grundgesetz-Artikel 5 gewährleistete Meinungsfreiheit schütze entsprechende Äußerungen, solange sie nicht die Grenze zur Strafbarkeit, etwa zur Volksverhetzung, überschritten.
Zugleich kritisierte Bertrams: "Der liberale Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit der Meinungsfreiheit von Neonazis hat meines Erachtens einen hohen Anteil an der zunehmende Unverfrorenheit ihres Auftretens und daran, dass diese Neonazis bei uns ein bedrohliches Klima geschaffen haben."
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