Karlsruhe (epd). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat dem EuGH den Rechtsstreit in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss zur Prüfung vorgelegt. (AZ: I ZR 228/15)
Konkret ging es um einen Text, in dem Beck unter anderem für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern eintrat. Der Beitrag erschien 1988 als Buch. Noch im Mai des gleichen Jahres rügte Beck, dass der Herausgeber ohne seine Zustimmung Änderungen an den Überschriften vorgenommen hatte. Später kritisierte er, der Herausgeber habe zentrale Aussagen seines Beitrags verfälscht.
Zentrale Aussage nicht verfälscht
Als 2013 in einem Archiv das Originalmanuskript auftauchte, verschickte der Grünen-Politiker dieses an mehrere Zeitungsredaktionen. So sollte belegt werden, dass der Herausgeber den Beitrag verfälscht hatte. "Spiegel Online" berichtete darüber und stellte fest, dass die zentrale Aussage nicht verfälscht wurde. Internetnutzern wurde eine Verlinkung angeboten, in dem das Manuskript und der Buchbeitrag heruntergeladen werden konnten. Beck sah damit sein Urheberrecht verletzt und klagte.
Ob "Spiegel Online" das Manuskript per Verlinkung veröffentlichen durfte, hänge maßgeblich von EU-Recht ab, so das Gericht. Der Europäische Gerichtshof müsse daher prüfen, inwieweit die Presse im Rahmen der aktuellen Berichterstattung von ihrem Zitatrecht Gebrauch machen darf und ob "Spiegel Online" vor der Veröffentlichung Becks Zustimmung hätte einholen müssen. Die Luxemburger Richter müssen zudem klären, ob eine Veröffentlichung als PDF-Datei ohne besondere Kennzeichnung als Zitat vom Zitatrecht gedeckt sein kann.
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