Frankfurt a.M. (epd). Patienten dürfen im Ausnahmefall während einer Behandlung den Zahnarzt wechseln. Normalerweise ist die freie Arztwahl während einer Zahnbehandlung und der folgenden zweijährigen Gewährleistungsfrist eingeschränkt, wie das Sozialgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mitteilte. Wenn die Weiterbehandlung bei einem Zahnarzt aber für einen Patienten unzumutbar sei, müsse die Krankenkasse dann die Behandlungskosten bei einem anderen Zahnarzt übernehmen, entschied das Gericht. (AZ: S 18 KR 2756/18 ER)
Behandlung nicht mehr zumutbar gewesen
In dem zugrundeliegenden Fall sei es einer 65-jährigen Frau nicht zuzumuten gewesen, die Behandlung bei ihrer alten Zahnärztin fortzusetzen, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Die Zahnärztin habe der Patientin vorgeworfen, ihre angeblichen Schmerzen seien nicht nachvollziehbar, während die Patientin kritisierte, die Zahnärztin sei rat- und hilflos. Hier sei das für eine ärztliche Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört, schlossen die Richter. Die Krankenkasse sei daher zur Übernahme der Behandlungskosten eines anderen Zahnarztes verpflichtet.