Karlsruhe (epd). Häftlinge können zum Verfassen von Behörden- und Gerichtsschreiben keinen Computer mitsamt Drucker beanspruchen. Es reicht aus, wenn ihnen eine Schreibmaschine zur Verfügung gestellt wird, wie das Bundesverfassungsgericht in einem in Karlsruhe am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied. (AZ: 2 BvR 2268/18)
Im konkreten Fall ging es um einen in Bayern inhaftierten Strafgefangenen, der erfolglos die Nutzung eines Laptops beantragt hatte. Der Mann hatte wollte am Computer Schriftsätze an Behörde und Gerichte verfassen. Eine Schreibmaschine wollte er nicht akzeptieren, da er diese wegen des Lärms ab 20 Uhr nicht nutzen dürfe. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Computerwunsch aus Sicherheitsgründen ab.
Das Landgericht Regensburg bestätigte diese Entscheidung. Bei der Nutzung eines Laptops bestehe die Gefahr, dass darauf heimlich Textinhalte wie Fluchtwege oder Aufstellungen über die Abgabe von Drogen an andere Gefangene abgespeichert werden.
Schreibmaschine sei zumutbar
Auch vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der Strafgefangene keinen Erfolg. Die Verwendung einer Schreibmaschine zum Verfassen von Schriftsätzen sei zumutbar. Zu Recht habe das Landgericht auf Sicherheitsbedenken verwiesen. Es könne nicht erwartet werden, dass das Gefängnispersonal den Computer nach der Nutzung kontrolliert. Dies sei ein "nicht erwartbarer Kontrollaufwand".
Zwar bestehe auch aus Resozialisierungsgründen ein stetig steigendes Interesse von Strafgefangenen an der Nutzung von Computern. Legitime Sicherheitsbedenken könnten deshalb aber nicht ausgeklammert werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Computer bestehe nicht.
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