Eine Frau, die für ihre Kinder Unterhaltsvorschuss bekommen möchte, muss dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zufolge aktiv mithelfen, den Vater ihrer Kinder zu finden.
09.10.2018

Wurde sie von einem Unbekannten schwanger, muss sie Nachforschungen zu dessen Person anstellen, wie das Gericht am Dienstag in Koblenz mitteilte. (AZ: 7 A 10300/18.OVG) "Der Hinweis der Mutter, sie sei überzeugte Single, rechtfertige es nicht, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht Unterhaltsvorschuss zu zahlen", befand das Gericht.

Im konkreten Fall gewährt das klagende Jobcenter nichtehelich geborenen Zwillingen Hartz IV. Die Mutter habe Unterhaltsvorschuss für die beiden Kinder beantragt, der Vater sei ihr unbekannt, hieß es weiter. Nach Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten habe sie erklärt, den Mann an Fastnacht alkoholisiert in einer Koblenzer Gaststätte kennengelernt zu haben. Sie erinnere sich nicht an seinen Namen und könne nur sagen, dass er Südländer sei.

Im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren

Der beklagte Landkreis lehnte den Antrag auf Unterhaltvorschuss ab, weil die Frau bei der Feststellung des Vaters nur unzureichend geholfen habe. Das Jobcenter erhob daraufhin Klage, um den Landkreis zur Bewilligung des Unterhaltsvorschusses zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen eingelegte Berufung zurück.

Zur Mitwirkung gehörten Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters, teilte das Gericht mit. Nur so könne das Land Unterhaltsansprüche auf sich überleiten und Geld vom Vater zurückverlangen. Diese Mitwirkungspflichten bewegten sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Nachdem die Frau ihre Schwangerschaft bemerkt habe, hätte sie etwa Nachforschungen in der Gaststätte anstellen können, hieß es.

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