Justitia
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Wer Hassbotschaften im Internet verbreitet, muss nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts damit rechnen, dass Medien namentlich über ihn berichten.
30.06.2017

Schließlich sei der Betreffende selbst mit einer Botschaft an die Öffentlichkeit gegangen, teilte das Gericht am Freitag in Saarbrücken mit. Das Oberlandesgericht hob damit auch die Unterlassungstitel gegen die beklagten Medien auf. (AZ.: 5 U 16/16 und 5 U 17/16)

Aufruf zum Mord

Im konkreten Fall hatten die Berliner "tageszeitung" (taz) und das "Deutsch-Türkische Journal" im Juli 2014 namentlich über einen Mann berichtet, der in einem Facebook-Kommentar zum Mord an einer Professorin aufrief. Dieser klagte gegen die Berichterstattung und erklärte den Angaben zufolge, nicht der Urheber der Hassbotschaft zu sein. Vor dem Landgericht Saarbrücken hatte er zunächst Unterlassungstitel gegen die beklagten Medien erwirkt (AZ.: 4 O 164/15 und 4 O 166/15).

Das Saarländische Oberlandesgericht hat nun die Berichterstattung vom Juli 2014 sowie die weitere Bereitstellung der Texte in den Online-Archiven als zulässig bezeichnet. Dies habe die Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits mit der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits ergeben.

"Dabei war insbesondere von Bedeutung, dass der Senat nach einer Anhörung des Klägers zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieser die von seinem Facebook-Account abgesetzte Hassbotschaft selbst verfasst hat", teilte das Gericht mit. Der Kläger sei somit mit seiner Botschaft selbst an die Öffentlichkeit gegangen. Die weitere Bereitstellung der Beiträge sei noch nicht mit einer "unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers verbunden".

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