Karlsruhe (epd). Um die Ambivalenz von Lebenswillen und Sterbewunsch bei Schwerstkranken ging es auch am Mittwoch vor dem Bundesverfassungsgericht. Das höchste deutsche Gericht verhandelt seit Dienstag über das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Dabei geht es um sechs Verfassungsbeschwerden, die sich gegen den seit Ende 2015 gültigen Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs richten, der die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe stellt.
Sterbehilfe-Vereine, Einzelpersonen und Ärzte haben geklagt, weil sie Grundrechte wie die Berufsfreiheit oder das Persönlichkeitsrecht verletzt sehen (AZ: 2 BvR 2347/15 u.a.). Zu den Klägern gehören auch schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines Sterbehilfe-Vereins beenden möchten. Sie sehen ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletzt.
Alternative zur assistierten Selbsttötung
Psychiater, Ärzte und Hospizmitarbeiter wiesen am Mittwoch darauf hin, dass Schwerstkranke die palliativmedizinisch betreut werden, selten den Wunsch nach einer Hilfe zur Selbsttötung äußern. Bei ihren Patienten stünden ernsthafte und langanhaltende Suizidwünsche sehr selten im Vordergrund, sagte etwa die Vorsitzende des Hospiz- und Palliativverbands Baden-Württemberg, Susanne Kränzle. Diese Gedanken würden verschwinden, wenn sich Menschen aufgehoben und angenommen fühlten.
"Dann geht der Wunsch nach assistiertem Suizid gegen null", sagte Kränzle, die das Hospiz Esslingen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde leitet. Daher sei die Alternative zur assistierten Selbsttötung "nicht das Vor-den-Zug-Werfen", sondern die Sterbebegleitung etwa in einem Hospiz. Palliativmediziner wiesen darauf hin, dass es in fast allen Fällen möglich sei, mit einer guten Schmerztherapie den Patienten die Angst vor Schmerzen und Siechtum zu nehmen.
Verunsicherung der Ärzte
Bei der Suizidassistenz geht es darum, einem Sterbewilligen beispielsweise ein tödlich wirkendes Mittel zu überlassen. Es selbst zu verabreichen gilt als Tötung auf Verlangen und war auch schon vor 2015 verboten.
Als einer der Beschwerdeführer beschrieb der Stuttgarter Schmerztherapeut und Palliativmediziner Dietmar Beck die Verunsicherung der Ärzte bei rechtlichen Fragen. Wenn sich ein Mensch jedoch anhaltend mit dem Wunsch nach Selbsttötung trage, wolle er als Arzt als "letzte Option" die Möglichkeit haben, diesen Menschen zu helfen ohne sich strafbar zu machen.
Keine ärztliche Aufgabe
Die Hilfe zum Suizid sei sicher nicht eine ärztliche Aufgabe, sagte der Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Ulrich Clever. "Aber es ist sicher auch nicht Aufgabe des Arztes sich im Einzelfall wegzuducken", betonte der Mediziner.
Im Dezember 2015 war ein gesetzliches Verbot der "geschäftsmäßigen Sterbehilfe" in Kraft getreten. Nach dem neuen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, "wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt". Verstöße werden mit einer Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Ausgenommen sind Angehörige oder andere Nahestehende, die nicht geschäftsmäßig handeln.
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