Die "Bild"-Zeitung sendet auch Livestreams im Internet.
epd-bild/Rolf Zoellner
Braucht die "Bild"-Zeitung für ihre Livestreams im Netz eine Rundfunklizenz? Diese Frage beschäftigt derzeit das Berliner Verwaltungsgericht. Vorerst darf das Boulevardblatt die Angebote weiter verbreiten, entschieden die Richter nun.
23.10.2018

Die "Bild"-Zeitung darf vorerst auch ohne Rundfunklizenz Livestreams im Internet anbieten. Es sei fraglich, ob die Video-Angebote der Redaktion als zulassungspflichtiger Rundfunk einzustufen seien, befand das Verwaltungsgericht Berlin in einer am Dienstag veröffentlichten Eilentscheidung. Das Gericht gab damit einem Eilantrag des Medienkonzerns Axel Springer statt, der sich gegen einen entsprechenden Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) richtete. (AZ: VG 27 L 364.18)

Konkret geht es um die Video-Angebote "Bild live", "Die richtigen Fragen" und "Bild-Sport-Talk mit Thorsten Kinhöfer". Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hatte die Streams im Frühjahr als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft. Die MABB als zuständige Aufsichtsbehörde hatte Springer daraufhin per Bescheid aufgefordert, einen Zulassungsantrag zu stellen. Zudem untersagte sie die Verbreitung der Streams, sofern Springer dafür keine Lizenz beantragt. Dagegen wehrte sich der Medienkonzern mit dem Eilantrag.

Unklare Rechtsprechung

Der Bescheid der MABB sei nicht offensichtlich rechtmäßig, entschied nun das Verwaltungsgericht. Die Formate seien zwar zum zeitgleichen Empfang und für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob die Streams wie im Rundfunkstaatsvertrag gefordert entlang eines Sendeplans verbreitet würden. Der Begriff sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt und erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung im Hauptsacheverfahren, führten die Richter aus.

Die Medienanstalt will gegen den Beschluss vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde einlegen. Parallell werde die MABB auf eine möglichst zügige Entscheidung im Klageverfahren drängen, um die nach wie vor offenen Rechtsfragen zu klären, teilte die Aufsichtsbehörde auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) mit.

Lizenzpflicht bei mehr als 500 Zuschauern

Ob ein Video-Angebot im Netz eine Rundfunklizenz benötigt, müssen die Medienanstalten im Einzelfall prüfen. Ein live verbreitetes, journalistisch-redaktionell geprägtes Programm, das sich an mehr als 500 gleichzeitige Zuschauer richtet, gilt bei der Medienaufsicht in der Regel als lizenzpflichtig. Angebote, die zwar nicht live verbreitet werden, bei denen aber der Zeitpunkt des Sendestarts festgelegt ist, können nach den Regeln des Rundfunkstaatsvertrags ebenfalls der Zulassungspflicht unterliegen. Angebote auf Abruf benötigen keine Lizenz.

Diese Regeln werden angesichts der Angebotsvielfalt im Netz häufig als nicht mehr zeitgemäß kritisiert. Die Bundesländer arbeiten derzeit an einer Reform des Rundfunkstaatsvertrags, bei der auch die Zulassungspflichten geändert werden sollen.

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