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Diane Pretty ist am 12. Mai in Luton bei London an den Folgen der unheilbaren Nervenkrankheit amyotrophe Lateralsklerose (ALS), an der sie seit Jahren litt, gestorben. Einer großen Öffentlichkeit war die 43-Jährige bekannt geworden, weil sie vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenige Tage vor ihrem Tod mit ihrem Begehren unterlag, dass ihr Ehemann sie ungestraft töten dürfe.
Das Bild der fast vollständig gelähmten Frau im Rollstuhl, wie sie von ihrem Mann nach dem Spruch der Straßburger Richter vor die TV-Kameras geschoben wurde, rührte alle an. Und manche machte es ausgesprochen zornig. Warum verweigerten kaltherzige Juristen der Kranken ein friedvolles, selbstbestimmtes Ende? Warum zwangen sie die Frau, qualvoll zu sterben, sobald ihre Nervenlähmung das Atmungszentrum erreichen würde? Angesichts des Leids, aufgewühlt von Mitgefühl begegnete mir in zahlreichen Gesprächen über den Fall blanke Wut.
Diane Pretty ist friedlich eingeschlafen. Sie wählte als Ort ihres Sterbens ein Hospiz, also ein Haus, das auf die Begleitung Todkranker und auf die massive Eindämmung ihrer Schmerzen spezialisiert ist. Diane Pretty starb anders, als sie es befürchtet hatte sie starb in Würde. Und sie bildet damit keine Ausnahme. Palliativ-Mediziner Experten der Schmerzmilderung sagen, dass ALS-Kranke bei richtiger Behandlung keinen qualvollen Todeskampf zu befürchten haben.
Die von den Vorkämpfern der aktiven Sterbehilfe aufgebaute Kulisse einer jammervollen Ausweglosigkeit, die nur von besonders unmenschlichen Politikern, Ärzten, Theologen und Juristen ignoriert werden könne, hält der Wirklichkeit in den meisten Fällen nicht stand. Die leisen, aber nachhaltigen Hinweise aus der internationalen Hospizbewegung, dass es zum menschenfreundlichen Freibrief für Tötung auf Verlangen immer die Alternative menschlicher Zuwendung und medizinischer Schmerzlinderung gibt, verschwanden in den Tagen nach dem Straßburger Urteil fast völlig hinter dem zugespitzten Dilemma "heilbringende Tötung oder elendes Verrecken".
Eine zweite Sicht auf die Frage wurde speziell von vielen Medienleuten außer Acht gelassen oder vorschnell abgetan: Die Rechtsgemeinschaft hat bei grundsätzlichen Entscheidungen wie der über ein Menschenrecht auf verlangte Tötung der Tragweite des Ergebnisses entsprechend zu argumentieren, also grundsätzlich. Dabei spielt der Faktor der Missbrauchbarkeit eines allgemein zugestandenen Rechtes eine bedeutende Rolle. Dazu gehört auch die Frage, inwieweit überforderte Angehörige Druck auf die Sterbenskranken ausüben könnten, wenn die strafgesetzliche Hürde fällt.
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen Partner oder Kinder von Todgeweihten keinen anderen Ausweg mehr sahen und dem innigen Wunsch der Sterbenden die Hand zur Tötung liehen, wohl wissend, dass sie mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. In vielen dieser Fälle wurden die "Täter" von den Gerichten mit größter Milde behandelt, wurden freigesprochen oder zu unwirksamen Bewährungsstrafen verurteilt. Darin kam der Respekt vor den tödlich Erkrankten wie vor den Mitleidenden zum Ausdruck.
Dieser im Einzelfall begründete Respekt ist allerdings etwas anderes als der Verzicht auf dem Leben zugewandte Normen. Solche Normen aufrechtzuerhalten ist kein Ausdruck von Kaltherzigkeit. Diese Haltung entspringt der nicht nur religiös fundierten Einstellung, dass das Töten von Menschen nicht zur alltäglichen, nächstliegenden Antwort auf Krankheit und Leid werden darf.
Die Ursache für den Todeswunsch unheilbar Kranker ist in den seltensten Fällen die Krankheit selbst, sondern die Angst vor dem qualvollen Sterben. Diese Angst entspringt oft genug einem Mangel an Trost, an Zuwendung und an Kenntnissen von den Möglichkeiten der schmerzlindernden Medizin.
Arnd Brummer,
Chefredakteur von chrismon

