Die Gießener Ärztin Kristina Hänel mit ihrem Anwalt Karlheinz Merkel
epd-bild/Rolf K. Wegst
Die Ärztin Kristina Hänel informierte auf ihrer Internetseite über Schwangerschaftsabbrüche und wurde dafür zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Berufung gegen das Urteil wies das Landgericht Gießen am Freitag zurück.
12.10.2018

Das Landgericht Gießen hat am Freitag das Urteil gegen die Gießener Ärztin Kristina Hänel bestätigt. Richter Johannes Nink begründete seine Entscheidung in der Berufungsverhandlung damit, dass Hänel gegen das Werbeverbot für Abtreibungen verstoßen habe. Gleichzeitig stellte er in Frage, ob der Paragraf noch zeitgemäß sei. Hänel und ihr Verteidiger wollen spätestens am Montag Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen.

Hänel war vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden, weil sie aus Sicht des Gerichts gegen den Paragrafen 219a Strafgesetzbuch verstoßen hatte. Hänel hatte auf der Internetseite ihrer Praxis darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.

In der Verhandlung vor dem Landgericht plädierte Verteidiger Karlheinz Merkel dafür, das Verfahren auszusetzen. Das Gericht solle eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen über die Frage, "ob diese Norm mit der Verfassung vereinbar ist".

Illegal, aber straffrei

Der Strafrechtsparagraf 219a verbietet Werbung für Abtreibungen aus finanziellem Eigeninteresse oder "in grob anstößiger Weise". Er halte diese Regelung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, sagte Merkel. Sie verstoße gegen die Kommunikationsfreiheiten aus Artikel 5 des Grundgesetzes und gegen die Berufsfreiheit.

Abtreibungen sind in Deutschland illegal, aber straffrei. Als rechtlich zulässig gelten sie nur, wenn die Gesundheit der Mutter in Gefahr ist sowie nach einer Vergewaltigung. Geregelt ist der Schwangerschaftsabbruch in den Strafrechtsparagrafen 218 bis 219. Hänel biete gesetzeskonforme Schwangerschaftsabbrüche an, erläuterte Merkel. Die Ärztin habe schon im ersten Prozess vor dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass sachliche Information keine Werbung sei. "Warum muss man die betroffenen Personen mit Strafe verfolgen, obwohl sie Erlaubtes tun?"

Der Paragraf wolle die öffentliche Meinungsbildung davor schützen, dass Schwangerschaftsabbrüche als etwas Normales angesehen und kommerzialisiert werden. "Zu glauben, man könne in diesen Zeiten durch Sanktionen auf ethische Diskussionen Einfluss nehmen, halte ich für eine Fehleinschätzung", sagte der Anwalt. Insgesamt schütze nur eine Kooperation mit der Schwangeren das ungeborene Leben.

Zwei radikale Abtreibungsgegner

Es gebe zwei radikale Abtreibungsgegner in Deutschland, die Ärzte mit Strafanzeigen überzögen, berichtete Merkel. "Sie treiben die Strafverfolgungsbehörden vor sich her." Mit teilweise illegalen Methoden versuchten sie, die Ärzte zu bedrängen. Derzeit stehen auch in Kassel zwei Frauenärztinnen vor Gericht, denen verbotene Werbung für Abtreibungen vorgeworfen wird.

Hänel sagte am Ende der Verhandlung, sie wolle Frauen, die in Not geraten sind, eine medizinisch korrekte Behandlung zukommen lassen. Sie habe die Informationen auf der Internetseite stehen, weil es wichtig sei, dass sich Frauen vorab über Methoden und Risiken informieren können. "Niemand will einen Abbruch", er sei immer eine Notlösung. Aber in vielen Landesteilen Deutschlands fänden Frauen inzwischen keinen Arzt mehr, der Abtreibungen vornimmt.

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Berufung Hänels zu verwerfen. 219a sei "weiterhin geltendes Recht", der Gesetzgebungsprozess in Berlin, der nach dem erstinstanzlichen Urteil gegen Hänel in Gang kam, noch nicht abgeschlossen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgte das Gericht.

Direkter Weg zum Bundesverfassungsgericht

Richter Nink erklärte, Leben beginne, wie es das Bundesverfassungsgericht sage, praktisch von Anfang an. Auf der anderen Seite stehe das Schicksal derer, die damit umgehen müssten, obwohl es nicht passe. Mit der Beratungsregelung habe der Gesetzgeber einen "fürchterlichen Kompromiss erkämpft", mit zwei Feigenblättern: der Beratungsstelle, die eine Schwangere vor dem Abbruch verpflichtend aufsuchen muss, und dem Paragrafen 219a, der eine öffentliche Diskussion "abbremsen" wolle, sagte der Richter. "Das Gesetz ist von uns anzuwenden." Hänel gab er mit auf den Weg, sie müsse das Urteil tragen "wie einen Ehrentitel" im Kampf für ein besseres Gesetz.

Wenn auch das Oberlandesgerichtes das Urteil bestätige, folge der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, sagte Verteidiger Merkel dem Evangelischen Pressedienst (epd).

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