Berlin (epd). Das teilten die Landesmedienanstalten am Dienstag in Berlin mit. Im Blick auf die jüngste Bund-Länder-Einigung zu Anti-Corona-Maßnahmen könne das vereinfachte Anzeigeverfahren für Livestreaming bis zum 31. August auf Veranstaltungen angewendet werden.
Auf die pragmatische Handhabung des Livestreamings hatten sich die Medienanstalten am 20. März verständigt. Angesichts der "anhaltend unsicheren Aussichten" für Veranstaltungen im kirchlichen und kulturellen sowie im Bildungs-Bereich solle dies für die nächsten Monate beibehalten werden, hieß es jetzt.
Merkblatt der Medienanstalten
Die 14 Landesmedienanstalten sind für die Aufsicht der privaten Radio- und Fernsehveranstalter zuständig. Gewisse Live-Streams können unter den Rundfunkbegriff fallen und benötigten nach geltendem Recht grundsätzlich eine Zulassung.
Zu den Anforderungen der Anzeige von Livestream-Angeboten gibt es ein Merkblatt der Medienanstalten. Danach ist eine Ausstrahlung an einen kleineren Adressatenkreis von weniger als 500 zeitgleichen Zuschauern oder an einen geschlossenen Nutzerkreis nicht zulassungspflichtig, ebensowenig müssen einmalige oder sehr sporadische Übertragungen angemeldet werden. "Rundfunknah gestaltete" Angebote bedürfen indes einer Erlaubnis.