München (epd). Arbeitnehmer können für Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zu einem sogenannten Transferkurzarbeitergeld keinen günstigeren Einkommensteuersatz beanspruchen. Die Aufstockungsbeträge sind wie normaler Arbeitslohn zu versteuern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: IX R 44/17)
Auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrates kann - etwa im Falle einer Insolvenz - die Bundesagentur für Arbeit Transferkurzarbeitergeld zahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass von Kündigung bedrohte Beschäftigte in eine Transfergesellschaft wechseln. Von dort aus sollen sie in andere Jobs vermittelt werden. Üblich ist, dass die Transfergesellschaft das Kurzarbeitergeld aufstockt.
Kläger arbeitete 24 Jahre bei Opel
Im jetzt entschiedenen Fall wechselte der Kläger nach 24 Jahren Beschäftigungszeit bei Opel wegen der Werksschließung in Bochum befristet zu einer Transfergesellschaft. Er verpflichtete sich, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, arbeiten musste er nicht mehr. Neben einer Abfindung in Höhe von 157.750 Euro erhielt er Transferkurzarbeitergeld. Die Transfergesellschaft stockte dieses 2015 um insgesamt 6.825 Euro auf.
Das Finanzamt wandte auf die Abfindung einen begünstigten Steuersatz an. Auf die Aufstockungsbeträge sollte der Kläger jedoch normale Einkommensteuer zahlen.
Zu Recht, wie der BFH urteilte. Auch wenn der Kläger in der Transfergesellschaft nicht gearbeitet habe, seien die Aufstockungsbeträge als regulärer Arbeitslohn und nicht als Teil der Abfindung zu werten. Ein Arbeitgeber könne auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit der Besteuerung hat, entschieden die obersten Finanzrichter.