Der Rundfunkbeitrag liegt bei 17,50 Euro im Monat.
epd-bild/Norbert Neetz
Das Bundesverfassungsgericht verkündet am 18. Juli sein Urteil zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Dann entscheiden die Richter über insgesamt vier Verfassungsbeschwerden, wie das Gericht mitteilte.
29.06.2018

Drei wurden von Privatpersonen eingereicht, eine stammt vom Autoverleiher Sixt. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Länder den Rundunkbeitrag, der seit 2013 als Haushaltsabgabe eingezogen wird, nicht hätten einführen dürfen, da ihnen dafür die Gesetzgebungskompetenz fehle. Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer, für die der Bund zuständig sei. Sie halten es auch für verfassungswidrig, dass jeder den Beitrag zahlen muss, unabhängig davon, ob er ein Empfangsgerät besitzt oder nicht.

Haushalts-Abgabe liegt bei 17,50 Euro pro Monat

Der Vizepräsident des Verfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof, sprach bei der mündlichen Verhandlung im Mai von einer "kommunikativen Allmende", die durch die öffentlich-rechtlichen Sender für die Gesellschaft erbracht werde. Die Frage, ob dieser Vorteil, der Jedermann zugute komme, über einen Beitrag finanziert werden kann und ob dieser Beitrag wohnungsbezogen eingezogen werden darf, prüfen die Verfassungsrichter nun. Sie beschäftigen sich auch mit der Frage, ob zusätzliche Beiträge für nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzte Fahrzeuge wie etwa bei Mietwagen verlangt werden können.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die letztinstanzlichen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2016. Die Leipziger Richter wiesen damals die Revisionen der Kläger zurück und urteilten, dass der Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Derzeit liegt die Abgabe für jeden Haushalt bei 17,50 Euro pro Monat. Für Firmen wird der Beitrag nach der Zahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und Kraftfahrzeuge berechnet. Der Rundfunkbeitrag ist der Nachfolger der Rundfunkgebühr, die auch als "GEZ-Gebühr" bekannt war. Sie orientierte sich an der Nutzung von Empfangsgeräten.

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