Frankfurt a.M. (epd). Nach dem Richterspruch bleibt das "Schmähgedicht" des Satirikers weiterhin in Teilen verboten (AZ: 7 U 34/17).
Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hatte zugleich auch einen Antrag Erdogans abgewiesen, das Gedicht vollständig zu verbieten. Es sah in bestimmten Passagen des Textes schwere Herabsetzungen, die nicht hingenommen werden müssten. Die übrigen Verse kritisierten das Verhalten Erdogans in satirischer Weise, dies müsse sich der Politiker gefallen lassen, erklärte das Gericht.
"Untrennbares Werk"
Böhmermann will aber auch das Verbot für Teile des "Schmähgedichts" rückgängig machen. Das satirische Gedicht müsse als Einheit gesehen werden, daher sei es falsch, einzelne Verse zu verbieten, hatte Rechtsanwalt Schertz argumentiert. Das beurteilte das OLG anders: Weder die TV-Sendung insgesamt, in der Böhmermann das "Schmähgedicht" vorgetragen hatte, noch das Gedicht bildeten ein einheitliches, untrennbares Werk, begründete das Gericht und bestätigte damit die Rechtsprechung der Vorinstanz. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Dagegen können beide Parteien nun Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen. Schertz hatte bereits bei der Verhandlung im Februar angekündigt, notfalls sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.
Teils wüste Beschimpfungen
Böhmermann hatte unter dem Titel "Schmähkritik" am 31. März 2016 in seinem "Neo Magazin Royale" teils wüste Beschimpfungen gegen Erdogan vorgetragen und ihm unter anderem Sex mit Tieren unterstellt. Zur Begründung stellte der Moderator seinem Auftritt voran, er wolle den Unterschied zwischen erlaubter Satire und in Deutschland verbotener Schmähkritik erklären. Die Show zog eine Staatsaffäre nach sich.