Hartz-IV-Antrag
epd-bild/Norbert Neetz
Hartz-IV-Bezieher müssen sich eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Einkommen auf ihr Arbeitslosengeld II anrechnen lassen.
24.08.2017

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel entschieden. (AZ B 4 AS 9/16 R)

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Kreis Wesel. Der Mann war ehrenamtlich für drei Personen als Betreuer tätig. Im Jahr 2012 erhielt er eine Aufwandsentschädigung von knapp 1.000 Euro. Die Aufwandsentschädigung soll sämtliche im Rahmen der Betreuung anfallenden Kosten abdecken.

Keine zweckgebundenen Einkünfte

Das Jobcenter wertete die Aufwandsentschädigung als Einkommen und minderte daraufhin die Hartz-IV-Leistungen. Der Hartz-IV-Bezieher meinte, dass es sich um zweckgebundene Einkünfte handele, die nicht angerechnet werden dürfen.

Das BSG urteilte, dass die Aufwandsentschädigung Einkommen sei und mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden muss. Es handele sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen.

Im konkreten Fall bekam der Kläger dennoch ausnahmsweise recht, da das Jobcenter formal fehlerhaft die Hartz-IV-Bescheide erstellt hatte.

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