7 Dinge im Juni
Maren Amini
7 Sprüche , über die sich die Kollegin nach der Elternzeit so richtig freut
privat
22.05.2016
Die Kommentarfunktion ist nur noch für registrierte Nutzer verfügbar. Um einen Leserkommentar schreiben zu können, schließen Sie bitte ein Abo ab, schreiben Sie uns eine Mail an leserpost@chrismon.de oder diskutieren Sie auf Instagram, Facebook und LinkedIn mit.
Permalink

Anspruch auf die volle Elternzeit von drei Jahren hat man SOFORT, sobald ein nächstes Kind geboren wird!
Schade, dass der Unterschied zwischen "Elterngeldbezug" und "Elternzeit" anscheinend zunehmend in Vergessenheit gerät - von einer Redaktion erwarte ich hier allerdings schon mehr Sachkenntnis!

Sehr geehrte Frau W.,

Sie haben Recht, Punkt 7 gibt die Realität der Elternzeitregelung nur ungenau wieder. Da diese sehr komplex ist, hat sie in unserer Darstellung nur vereinfacht Platz gefunden. Es gibt für uns allerdings kein Missverständnis zwischen Elterngeld und Elternzeit. Die Sache verhält sich so:

Ab Geburt jedes Kindes hat die Mutter tatsächlich grundsätzlich Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, die sie aber auch splitten und aufteilen kann, bis das Kind acht Jahre alt ist.

Eine Mutter kann aber vorzeitig während der Elternzeit wieder in ihren Job zurückkehren und bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Wenn sie innerhalb der drei Jahre Elternzeit wieder schwanger wird, verfällt ein Teil der Elternzeit für das erste, wenn die Mutter sie in einem Stück in Anspruch genommen hat und sie sich mit dem Mutterschutz für das zweite Kind überschneidet. Die Mutter kann nach der Geburt für das zweite Kind wieder Elternzeit in Anspruch nehmen. So kann es passieren, dass eine Mutter zwar zwei Kinder, aber nur fünf oder vier Jahre Elternzeit bekommen hat.

Das Elterngeld spielt hierbei keine Rolle. Elterngeldberechtigt sind Eltern grundsätzlich, sobald der Mutterschutz acht Wochen nach der Geburt endet. Die Berechnung des Elterngeldes hat nur mittelbar mit der Dauer der Elternzeit zu tun.

Viele Grüße

Ihre chrismon-Redaktion