Historischer Friedhof in Nürnberg
epd-bild/Giulia Iannicelli
Blumenvasen mit Werbeaufklebern dürfen nicht auf Friedhöfen stehen, wenn dort per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.
03.06.2019

Wer Blumenvasen mit einem Werbeaufkleber verkauft, muss die Kunden darauf hinweisen, dass diese Vasen nicht auf Friedhöfen stehen dürfen, wie aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz hervorgeht. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. (AZ: 9 W 648/18)

Ordnungsgeld

Im konkreten Fall hatte ein Händler Friedhofsvasen mit seinem Werbeaufkleber zur kostenlosen Mitnahme und im Internet für einen Euro angeboten. Das Landgericht Trier verurteilte ihn im Mai 2016 es zu unterlassen, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Im Mai 2018 wurden dennoch insgesamt zwölf Vasen mit Aufklebern des Händlers auf Friedhöfen gefunden. Das Landgericht Trier verhängte im Oktober 2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück.

"Beschwerdeführer verantwortlich"

Auch wenn der Beschwerdeführer selbst die Vasen nicht aufstelle, sei er verantwortlich, erklärte das Gericht. Wer verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne auch verpflichtet sein, etwas aktiv zu unternehmen, damit diese Verpflichtung eingehalten wird. In diesem Fall hätte der Händler alles Zumutbare machen müssen, um Verstöße gegen das Werbeverbot zu verhindern.

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