ZDF-Gebäude in Mainz
epd-bild/Andrea Enderlein
Der frühere DFB-Präsident Reinhard Grindel kann wohl nicht so einfach zu seinem ehemaligen Arbeitgeber ZDF zurückkehren wie bisher angenommen.
08.04.2019

"Ich sehe im Abgeordnetengesetz - auch nach Durchsicht einschlägiger Kommentarliteratur - keinen Anhaltspunkt dafür, dass Herr Grindel jetzt noch ein gesetzlich geregeltes Rückkehrrecht zum ZDF hätte", sagte der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim am Montag dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Speyer. Er widersprach damit der Rechtsauffassung des Senders.

Grindel war am vergangenen Dienstag nach Korruptionsvorwürfen vom Amt des DFB-Chefs zurückgetreten. Er war von 1992 bis 2002 als Journalist beim ZDF beschäftigt, danach saß er bis 2016 für die CDU im Bundestag. Im April 2016 wurde Grindel zum Präsidenten des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) gewählt.

Präzisierung gefordert

Das ZDF erklärte in der vergangenen Woche, dass der 57-Jährige "aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft im Bundestag" ein im Abgeordnetengesetz geregeltes Rückkehrrecht habe. Dieses bestehe für Parlamentarier auch dann fort, "wenn sie nach ihrer Abgeordnetentätigkeit andere Aufgaben wahrnehmen", sagte eine Sprecherin des Senders dem epd. Der Staatsrechtler von Arnim sieht das anders: Die im Gesetz genannten drei Monate, in denen nach Beendigung des Mandats ein Antrag auf Rückkehr gestellt muss, seien nach seiner Auffassung eine Ausschlussfrist, "von der es keine Ausnahmen gibt".

Bisher hat das ZDF auch auf epd-Nachfrage keine Präzisierung seiner Rechtsauffassung vorgelegt. Das stößt bei von Arnim ebenfalls auf Kritik. "Das ZDF sollte die Bestimmungen konkret benennen, die seiner Auffassung nach ein solches Rückkehrrecht begründen", forderte der 79-Jährige Juraprofessor, der als einer der renommiertesten deutschen Rechtswissenschaftler gilt. Von Arnim lehrt als Emeritus weiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer.

Regelung im Abgeordnetengesetz

Das Abgeordnetengesetz regelt unter anderem die "Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten". Sinngemäß gelten die Vorschriften auch für Angestellte von Anstalten des öffentlichen Rechts. Im Gesetz heißt es: "Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen." Stelle der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einen entsprechenden Antrag, so ruhten die Rechte und Pflichten "weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand".

Die "Süddeutsche Zeitung" hatte am 2. April online berichtet, dass Grindel 2016 vom DFB-Präsidium zusätzlich zu einer Aufwandsentschädigung von 7.200 Euro pro Monat einen Verdienstausfall von weiteren 7.200 Euro pro Monat genehmigt bekommen habe. Der Grund sei gewesen, dass er für das neue Amt auf sein Mandat als Abgeordneter "sowie auf eine Rückkehroption zum vormaligen Arbeitgeber ZDF" verzichtet habe.

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